Rechtliches

Rechtliche Grundlagen rund um die Betreuung

Entsendung der Pflege- und Betreuungskräfte

Der Einsatz von osteuropäischem Personal in privaten Haushalten ist legal, da dieser den aktuellen Vorgaben im Sinne der EU-Dienstleistungsfreiheit entspricht.

Vermittlungsgegenstand zur Erbringung von grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist ein zwischen dem Kunden und einem in anderem EU-Land ansässigen Unternehmen unterzeichneter Dienstleistungsvertrag.

Die durch die Rebis Betreuungs-Agentur vermittelten Betreuer/-innen sind Angestellte polnischer Dienstleistungsunternehmen, bei denen sie gemeldet und sozialversichert sind.

Als Nachweis der Entsendung gilt die sogenannte A1-Bescheinigung, die die durch unsere Agentur vermittelten Betreuer/-innen bei sich führen. Die A1-Bescheinigung erklärt, dass die nach Deutschland entsandten Pflege- und Betreuungskräfte für den Zeitraum der Entsendung weiterhin dem System der sozialen Sicherheit ihres Heimatlandes unterliegen.

Selbstständige Pflege-und Betreuungskräfte in privaten Haushalten

Ein weiteres Modell der Beschäftigung von Betreuungskräften ist sehr umstritten. Dabei handelt es sich um selbstständige Betreuungskräfte, die in ihrem Heimatland ein Gewerbe anmelden und sich dann selbst entsenden.

Bei diesem Personenkreis besteht das Risiko das es sich um Scheinselbstständigkeit handelt. Bestätigt sich das, so wird die Beschäftigung rückwirkend als Arbeitsverhältnis eingeordnet. Der Haushalt wird also zum Arbeitgeber, was es zu Folge hat, dass sämtliche Beiträge zur Sozialversicherung und auch Einkommenssteuer gezahlt werden müssen.

Es gibt bereits einige Urteile, die es bestätigen, dass diese Form von Beschäftigung der Pflegekräfte der Scheinselbstständigkeit gleicht.

Zu diesem Thema finden Sie hier ein Bericht der Süddeutschen Zeitung: externer Link

Mindestlohn

Seit dem 01. Januar 2015 ist das  Mindestlohn-Gesetz (MiLoG) in Kraft getreten. Somit erhalten alle Arbeitnehmer in Deutschland, unabhängig von der Nationalität des Arbeitnehmers oder Arbeitgebers, einen Mindestlohn. Die aktuelle Rechtsprechung schreibt ab dem 01. Oktober 2022 einen Mindestlohn in Höhe von 12,- € je Zeitstunde vor. Das gilt auch für in privaten Haushalten beschäftigte, entsandte Haushaltshilfen und Betreuungskräfte.

Für Betreuer*innen die Rebis Betreuungs-Agentur vermittelt, bedeutet dies u.a. eine bessere soziale Absicherung in ihrem Herkunftsland.

Das Mindestlohngesetz trifft also auch Betreuungspersonal aus osteuropäischen Ländern wie Bulgarien, Rumänien, Slowakei, Kroatien, etc. Die Dienstleiter in diesen Ländern sind genauso, wie die polnischen Dienstleister verpflichtet den Mindestlohn an ihre Mitarbeiter weiter zu geben.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Weitere Möglichkeit eine Betreuungskraft im privaten Haushalt zu beschäftigen, ist das Personal selbst einzustellen.

In dem Fall erlangen Sie als Kunde den Status des Arbeitgebers, mit allen arbeitsrechtlichen Verpflichtungen.

Diese Möglichkeit ist natürlich legal, allerdings mit viel Aufwand und Verpflichtungen verbunden. Nennen wir hier nur einige: Suche nach einer geeigneten Person, Suche nach Urlaubsvertretung, Beantragung der Betriebsnummer, Anmeldung zur Sozialversicherung,  Kosten für Steuerberater, usw.  und nicht zuletzt sollte man hierbei die zusätzlich entstehenden Mehrkosten während der beanspruchten Urlaubstage einer Betreuer*in im Blick behalten.

Alleine die Suche nach einer geeigneten Betreuungskraft nimmt Zeit in Anspruch, die Sie vermutlich gar nicht haben, da Ihr Angehöriger, wie so oft, umgehend Hilfe im Haushalt benötigt.

Ob dann die Chemie zwischen der zu Betreuenden Person und des/der Betreuer*in stimmt, merkt man erst nach einigen Tagen. Vielleicht sind Sie auch mit der Arbeitsweise der Betreuungskraft unzufrieden. Dann beginnt die Suche nach adäquaten Betreuungspersonal von vorne.

Alle diese Aufgaben übernimmt gerne die Rebis Betreuungs-Agentur für Sie. Unsere freundlichen Mitarbeiter finden innerhalb weniger Tage eine geeignete und liebevolle Betreuungskraft, die sich um Ihren pflegebedürftigen Angehörigen kümmern kann.

Sie nutzen die Möglichkeit der Entsendung in Anspruch und werden in dem Fall von den ganzen Arbeitgeberpflichten befreit.

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf und lassen Sie sich kostenlos und unverbindlich von unseren kompetenten Mitarbeitern beraten.